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Allgemeine Geschäftsbedingungen

GENAU CTC, Dipl.-Kfm. (Univ.) Ingrid Genau- im folgenden GENAU CTC - Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Aufträgen aller Art (Beratung, Training, Coaching) zwischen GENAU CTC und dem jeweiligen Auftraggeber. Wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von GENAU CTC. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden AGB als für sich verbindlich an.

1. Datenschutz und Geheimhaltung

a. Datenschutz

GENAU CTC nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf der Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben. Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie dieser Schutz gewährleistet wird und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden:

Datenverarbeitung auf der Internetsite

GENAU CTC erhebt und speichert automatisch in Server Log-Dateien Informationen, die Ihr Browser an uns übermittelt. Dies sind:

  • Browser-Typ und Browser-Version,
  • verwendetes Betriebssystem,
  • Referrer URL (die zuvor besuchte Seite),
  • Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse),
  • Uhrzeit der Serveranfrage.

Diese Daten sind für GENAU CTC nicht bestimmten Personen zuordenbar. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen, die Daten werden nur zu statistischen Zwecken ausgewertet, um den Internetauftritt zu verbessern. Ferner werden Daten, die vom Anwender in Formulare eingetragen werden, gespeichert. Die erfassten Daten dienen zur:

  • Beantwortung Ihrer Anfragen,
  • Abwicklung von mit Ihnen geschlossenen Verträgen,
  • Prüfung, um Missbrauch nachzugehen.
b. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung bzgl. aller Wahrnehmungen und mündlichen bzw. schriftlichen Absprachen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf alle Unterlagen, die sowohl zur Durchführung eines Auftrags oder Projekts gehören oder das Umfeld einer Projektdurchführung betreffen. Von der Geheimhaltungspflicht darf nur mit ausdrücklicher, vorheriger eingeholter und schriftlicher Einverständniserklärung der anderen Vertragspartei abgewichen werden. In jedem Fall besteht bei Zweifeln darüber, ob eine Information oder eine Wahrnehmung unter die Geheimhaltungspflicht fällt, eine unverzügliche gegenseitige Konsultationspflicht.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang zeitlich unbegrenzt weiter. GENAU CTC stellt sicher, dass zur Durchführung eines Auftrages eingesetzte Personen eine schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung abgeben.

2. Schutz geistigen Eigentums

Alle von GENAU CTC gestellten Schulungsunterlagen und Lehrinhalte dienen ausschließlich der persönlichen Nutzung durch die vom Auftraggeber benannten Teilnehmer. Das Urheberrecht an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Unterlagen, gleich welcher Art oder Verkörperung, gebührt allein dem Auftragnehmer oder, sofern entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder Hersteller. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Skripten oder sonstige Materialien ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in datenverarbeitenden Medien aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen.

3. Auftragsannahme / Rücktritt des Auftragnehmers / Annahmeverzug

a. Auftragsannahme

Angebote von GENAU CTC sind sämtlich freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge werden schriftlich bestätigt und gelten als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unverzüglich (d.h. spätestens 3. Werktage nach Zugang) der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber schriftlich widerrufen werden.

b. Rücktritt des Auftraggebers / Annahmeverzug

Bei ärztlich attestierter plötzlicher, schwerer Krankheit verzichten wir auf die Stornogebühr, bei betrieblichen Gründen nicht.

Beratungsleistungen

Der Auftraggeber kann bis 2 Wochen vor Beginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten durch den Auftraggeber wird angemessener Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen verlangt. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem vereinbarten Honorar wie folgt:

  • ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Honorars
  • ab 1 Woche vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Honorars
  • ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Honorars

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der schriftliche Eingang der Mitteilung beim Auftragnehmer. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf Alternativtermine einigen, so entfallen die oben genannten Stornoregelungen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug und unterlässt bzw. verzögert er Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er eine ihm obliegende Unterstützung, so kann der Auftragnehmer für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Inhouse-Workshops

Zusätzlich zu den unter Beratungsleistungen aufgeführten Regelungen gilt: Der Auftraggeber kann jederzeit anstelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter benennen. Ihm entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die GENAU CTC behält sich vor, die Veranstaltung wegen wichtiger, von ihr nicht zu vertretender Gründe (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Bereits von Ihnen entrichtete Teilnahmegebühren werden Ihnen selbstverständlich zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen.

4. Auftragsdurchführung / Leistungserfüllung

Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vereinbarte Leistung im Sinne eines Dienstvertrages. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg.

Der individuelle Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Modalitäten werden durch die Auftragsbestätigung geregelt. Auftragsergänzungen, -abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl. Verkürzung oder Verlängerung der Maßnahme) können vor oder während der Durchführung der Maßnahme vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen die Maßnahme in ihrem Kern nicht völlig verändern.

Grundsätzlich sind die Leistungen des Auftragnehmers sowie die Mitwirkungsleitungen des Auftraggebers entsprechend der Regelung der Auftragsbestätigung zu erbringen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, GENAU CTC nach Kräften bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und die in seiner Betriebssphäre liegenden zur Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zur Auftragsdurchführung zu schaffen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsbearbeitung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

5. Haftung und Schadenersatz

GENAU CTC verpflichtet sich, den jeweiligen Auftrag sorgfältig auszuführen, übernimmt jedoch keine Erfolgshaftung. Ereignisse höherer Gewalt, wie Krankheiten oder Unfall der eingesetzten Mitarbeiter, Streik, Katastrophen etc. begründen keinen Haftungsanspruch. Im Übrigen haftet GENAU CTC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus wird jede Haftung von GENAU CTC, insbesondere für Folgeschäden (z.B. für entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter) ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit die Maßnahme in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfindet, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

6. Vergütung

Die Vergütung der von GENAU CTC erbrachten Leistungen gliedert sich in Honorar und Spesen. Das Honorar bemisst sich - soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart - ausschließlich nach der effektiv aufgewendeten Zeit. In den Honorartarifen sind sämtliche Personalkosten sowie Betriebs- und Verwaltungskosten enthalten. Nicht in den Honorartarifen enthalten sind jedoch ggf. notwendige, auftragsspezifische Auslagen sowie vom Auftraggeber direkt veranlasste Kosten und Reisespesen. Diese werden in tatsächlich entstandener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Rechnungen / Zahlungsfrist

a. Beratungsleistungen und Inhouse-Workshops

Rechnungen werden nach Auftragsbeendigung bzw. Abschluss einer Leistungsphase/Zeitabschnitts (als Zwischenrechnung) gestellt. Bei einer Auftrags- bzw. Projektdauer von mehr als einem Monat wird am Ende jedes Monats eine Rechnung über die geleisteten Aufwände gestellt. Rechnungen sind ohne Abzug von Skonti innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Ohne unverzügliche Beanstandung durch den Rechnungsempfänger gilt die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.

b.Online-Seminare und kostenpflichtige Downloads

Online-Seminargebühren und kostenpflichtige Downloads werden durch Vorauskasse bzw. Lastschrifteneinzug beglichen. Diese sind mit Zugang der Rechnung fällig und müssen vor Online-Seminarbeginn bzw. Download beglichen sein. Der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt frühestens 10 Tage vor Seminarbeginn.

8. Sonstiges und Schlussbestimmungen

a. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Für geschlossene Verträge mit GENAU CTC gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem mit diesen Geschäftsbedingungen zusammenhängenden Vertrag und diesen Bedingungen ist Starnberg, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist bzw. keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw., falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu verklagenden Partei bei Klageerhebung unbekannt ist oder nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wurde.

b. Schiedsklausel

Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts alle außergerichtlichen wie gerichtlichen Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

c. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des individuellen Vertrags oder ein Teil hieraus unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der AGB sowie des Vertrages im Übrigen unberührt. Entsprechendes gilt für die Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder eines Teiles von ihr. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung haben die Parteien eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.